Mediator-Team.Hamburg
Dr. Ingrid VOGG - Mediatorin (univ.)
Grindelallee 1, 20146 Hamburg, Tel.: 441 95 451
Mediationsvereinbarung und Sicherer Rahmen
Phase 1: Auftragsklärung

In der Phase 1 wird der Verfahrenablauf, die Vorgehensweise, die Festlegung der Sitzungsdauer geklärt und die Funktion
des Mediators beschrieben. Besonders wichtig in dieser Phase ist die gemeinsame Festlegung von Regeln, welche einen
störungsfreien Ablauf der Mediation ermöglichen und eine gemeinsame Kommunikationsbasis schaffen. Diese regeln beinhalten
u.a. Vertraulichkeit aller Informationen, gegenseitiges Zuhören, Ausredenlassen, Selbstverantwortung und Wertschätzung.

Phase 2: Erfassung der Konfliktfelder, Themensammlung und Strukturierung

In dieser Phase kommen die Medianden zu Wort und beschreiben ihre Probleme. Es werden dann die Konfliktthemen erfasst
und die Themenreihenfolge gemeinsam festgelegt. In dieser Phase ist besonders wichtig, dass die Medianden alle Bedürfnisse
und Interessen uneingeschränkt offen legen.

Phase 3: Konflikt-Thema Bearbeitung

In dieser Phase werden, entlang der Themenreihenfolge, die Konfliktfelder bearbeitet. Ursachen und Hintergründe gemeinsam
beleuchtet. Es findet ein Austausch an Informationen, Daten und Wahrnehmungen statt, gekennzeichnet von den unterschiedlichen
Rollenverständnissen, Maßstäben und Selbstbildnissen.
Auch in dieser Phase ist die Eigenverantwortung und Offenlegung der Bedürfnisse, Interessen und Wünsche der Medianden
unbedingt notwendig, um eine gemeinsame Konfliktbewältigung zu erreichen.

Phase 4: Konfliktlösungsfindung mit konkreten Regelungen

Diese Phase ist gekennzeichnet, gemeinsam Lösungsoptionen auszuarbeiten, die dann in Vereinbarungen münden, die meist an
Umsetzungsfristen gebunden werden.
In dieser Phase wird auch angestrebt zu klären, wie die Vorgehensweise in einem möglichen zukünftigen Konfliktfall
aussehen soll.

Ein Nachgespräch ist möglich, um den Umsetzungserfolg sicherzustellen.

Die Mediationsvereinbarung hat den Charakter eines Vertrages. Dieser ist jedoch nicht ohne Weiteres vollstreckbar. Sollte eine Partei
den Vertrag nicht erfüllen, so muss die andere Partei erst bei Gericht auf Erfüllung klagen. Um der Mediationsvereinbarung eine
Titelfunktion zu geben, um damit sofort daraus zu vollstrecken, kann alternativ der Weg des Anwaltsvergleichs im Sinne des §§ 796a ff.
ZPO beschritten oder eine notarielle Urkunde nach § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO errichtet werden.