Mediationsvereinbarung und Sicherer Rahmen
Phase 1: Auftragsklärung
In der Phase 1 wird der Verfahrenablauf, die
Vorgehensweise, die Festlegung der Sitzungsdauer geklärt und die
Funktion
des Mediators beschrieben. Besonders wichtig in dieser Phase ist die
gemeinsame Festlegung von Regeln, welche einen
störungsfreien Ablauf der Mediation ermöglichen und eine gemeinsame
Kommunikationsbasis schaffen. Diese regeln beinhalten
u.a. Vertraulichkeit aller Informationen, gegenseitiges Zuhören,
Ausredenlassen, Selbstverantwortung und Wertschätzung.
Phase 2: Erfassung der Konfliktfelder, Themensammlung und Strukturierung
In dieser Phase kommen die Medianden zu Wort
und beschreiben ihre Probleme. Es werden dann die Konfliktthemen
erfasst
und die Themenreihenfolge gemeinsam festgelegt. In dieser Phase ist
besonders wichtig, dass die Medianden alle Bedürfnisse
und Interessen uneingeschränkt offen legen.
Phase 3: Konflikt-Thema Bearbeitung
In dieser Phase werden, entlang der
Themenreihenfolge, die Konfliktfelder bearbeitet. Ursachen und
Hintergründe gemeinsam
beleuchtet. Es findet ein Austausch an Informationen, Daten und
Wahrnehmungen statt, gekennzeichnet von den unterschiedlichen
Rollenverständnissen, Maßstäben und Selbstbildnissen.
Auch in dieser Phase ist die Eigenverantwortung und Offenlegung der
Bedürfnisse, Interessen und Wünsche der Medianden
unbedingt notwendig, um eine gemeinsame Konfliktbewältigung zu
erreichen.
Phase 4: Konfliktlösungsfindung mit konkreten Regelungen
Diese Phase ist gekennzeichnet, gemeinsam
Lösungsoptionen auszuarbeiten, die dann in Vereinbarungen münden,
die meist an
Umsetzungsfristen gebunden werden.
In dieser Phase wird auch angestrebt zu klären, wie die
Vorgehensweise in einem möglichen zukünftigen Konfliktfall
aussehen soll.
Ein Nachgespräch ist möglich, um den Umsetzungserfolg sicherzustellen.
Die
Mediationsvereinbarung hat den Charakter eines Vertrages. Dieser ist
jedoch nicht ohne Weiteres vollstreckbar. Sollte eine Partei
den Vertrag nicht erfüllen, so muss die andere Partei erst bei
Gericht auf Erfüllung klagen. Um der Mediationsvereinbarung eine
Titelfunktion zu geben, um damit sofort daraus zu vollstrecken, kann
alternativ der Weg des Anwaltsvergleichs im Sinne des §§ 796a ff.
ZPO beschritten oder eine notarielle Urkunde nach § 794 Abs.1 Nr.5
ZPO errichtet werden.